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   BVerwG, 28.12.1959 - I B 141.59   

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https://dejure.org/1959,1077
BVerwG, 28.12.1959 - I B 141.59 (https://dejure.org/1959,1077)
BVerwG, Entscheidung vom 28.12.1959 - I B 141.59 (https://dejure.org/1959,1077)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Dezember 1959 - I B 141.59 (https://dejure.org/1959,1077)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.11.1958 - I C 132.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1959 - I B 141.59
    Dabei bleibt zu beachten, daß die auf Grund des § 1 FlurbG zulässigen Maßnahmen im Rahmen einer Flurbereinigung den übrigen Bestimmungen des Gesetzes zu entnehmen sind (BVerwG I C 132.57 = NJW 1959 S. 643).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 10 B 8.04

    Zulässigkeit einer Neuregelung der Bodenordnung mit dem Ziel der Zusammenführung

    Für die Abgrenzung, ob es sich bei der hinzugenommenen Fläche um eine geringfügige oder erhebliche Änderung handelt, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach den §§ 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint, wobei es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 FlurbG und das Interesse der Beteiligten ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1959 BVerwG I B 141.59 Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 1).
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 36.68

    Erforderlichkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Einbeziehung von

    Für die Abgrenzung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Änderung so wesentlich ist, daß das förmliche Verfahren nach den §§ 4-6 FlurbG als notwendig erscheint, wobei es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 FlurbG und das Interesse der Beteiligten ankommt (vgl. Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG I B 141.59 - Buchholz 424.01, § 8 FlurbG Nr. 1).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 5 C 2.77

    Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigungsplan - Grenzen des

    Das Flurbereinigungsgesetz räumt vielmehr in § 8 der Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit ein, während des Verfahrens Änderungen des Flurbereinigungsgebiets vorzunehmen, sofern diese durch den in § 1 FlurbG normierten Zweck der Flurbereinigung gedeckt sind (vgl. hierzu Beschluß vom 28.12.1959 BVerwG 1 B 141.59 - (Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 1); Beschluß vom 05.04.1971 - BVerwG 4 B 94.70 (Agrarrecht 1972, 151)).
  • BVerwG, 05.09.1986 - 5 B 89.84

    Einbeziehung von Grundstücken in ein Flurbereinigungsgebiet - Anforderungen an

    daß die angeordnete Gebietsänderung geringfügig ist, was sich nur anhand der Umstände und Verhältnisse im jeweiligen Verfahrensgebiet entscheiden läßt, die außer der Größe der einzubeziehenden Fläche auch die Berücksichtigung noch anderer Faktoren erlauben, wie zum Beispiel die Tatsache, daß die nachträglich beigezogenen Flächen weder verlegt noch zum Landabzug oder zu den Ausführungskosten herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1959 - BVerwG 1 B 141.59 - und 29. März 1968 - BVerwG 4 B 104.67 - sowie vom 5. April 1971 - BVerwG 4 B 94.70 - <AgrarR 1972, 151 = RzF 8 I S. 11>; Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 36.68 - AgrarR 1972, 245 = RzF 8 I S. 13 = DÖV 1972, 173>, bestätigt in BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77]).
  • BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79

    Rechtmäßigkeit geringfügiger Änderungen während des Flurbereinigungsverfahrens -

    Die hiernach bei der Anwendung der für geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 FlurbG in Betracht kommenden Fragen sind jedoch von der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (Beschlüsse vom 28. Dezember 1959 - BVerwG 1 B 141.59 - [Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 1] und vom 5. April 1971 - BVerwG 4 B 94.70 - [Agrarrecht 1972, 151] und BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77]).
  • BVerwG, 05.04.1971 - IV B 94.70

    Ausschluss einer Flurbereinigung durch Vorliegen von Bebauungsplänen -

    Zwar müssen auch bei den aufgrund des § 8 Abs. 1 FlurbG nachträglich hinzugenommenen Flächen die Voraussetzungen des § 1 FlurbG für eine Durchführung der Flurbereinigung vorliegen (vgl. Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG I B 141.59 - [Buchholz BVerwG 424.01, § 8 FlurbG Nr. 1]); insoweit weist aber das Flurbereinigungsgericht zutreffend darauf hin, daß die Beiziehung der Flächen in erster Linie der Erschließung der Ortslage dient, um das Wege- und Gewässernetz im Zusammenhang mit der Unterführung der ... ... und dem Ortseingang an der B... Straße neu zu gestalten.
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